Allerdings handelt es sich hiebei nicht um könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss die Geltendmachung des Eigentums- oder Pfandrechtes vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des Schweiz domizilierten Schuldners von eintm in Frank- Art. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid reich wohnenden Gläubiger auch llichtbetrieben werdtn in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15 könne. N° 48 *) ausgeführt hat, zu eng;