{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-192.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041192.pdf", "Checksum": "c98ef2fc9eb2620bfebff85b15c35511"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:00", "Num": ["BGE 41 III 192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:00", "Checksum": "a8db506166e893d385762aa4358410b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 192\n\n 192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 38. 193\nDer Rekurre;llt kann nur auf dem Wege des Wider- der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in\nspruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit Frankreich im Ausland wohnende Personen gegen Frander Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen\n• selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss\ndie Geltendmachung des Eigentums- oder Pfandrechtes vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der\nam gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des Schweiz domizilierten Schuldners von eintm in Frank-\nArt. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid reich wohnenden Gläubiger auch llichtbetrieben werdtn\nin Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15 könne.\nN° 48 *) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte B. - Als das Betreibungsamt das Begehren <lbwies,\nZweck des \\Viderspruchverfahrens besteht darin, fest- erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, dit\nzustellen, ob der Dritte sein die Pfändung ausschliessendes Betreibung sei einzustellen. Er hielt an seintm Stand-\nRecht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten punkt fest.\nRechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor, Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die\njndem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des' Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit fol-\nSchuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschafts- gender Begründung ab : Ein französisches Dekret vom\nvertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entge- 10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244 Abs. 2 ce\ngenstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat während des ~rieges auf jede Art der Schuldbetreibung\ngemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles und Urteilsvollstreckung anwendbar sei. Durch Art. 1244\n, an der Liegenschaft nicht möglich. Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück-\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners\nerkannt: diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die\nSchuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser\nDer Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse\nGebrauch zu machell. Diese Vorschrift gehe offenbar\nnicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle z.\nSchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim-\n38. Entscheid vom 22. Kai 1916 i. S. Preiss.\nmungen zum Schutze des inländischen Schuldners auf-\nDie Aufsichtsbehördeu könneli nicht gestützt auf den Bun- gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die\ndesratsbeschluss vom 4. Dezembel\" ~,914 betreffend Schutz im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufel!. Dazu\ndes in der Schweiz domizilierten Schuidners eine Betreibung einstellen. komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss\nvom 4. Dezember 1914 eingeräumten Einreden nicht im\nA. - In der Betreibung des Rekursgegners Otto J. Beschwerdeverfahrell geltend machen könne; Im Art. 1244\nWyler in Paris gegen den Rekurrenten J. R. Preiss, ge- ce handle es sich wie in Art. 1 und 12 der Kriegsnovelle\nnannt Preuss in Zürich 2 vollzog das Betreibungsamt z. SchKG um eine Stundung. Wenn der Rekurnnt eine\nZürich 2 am 8. Februar 1915 die Pfändung. Hierauf ver- solche erlangen wolle, so müsse er sich entweder an den\nlangte der Rekurrent vom Betreibungsamt die Sistierung Einzelrichter im summarischen Verfahren oder an die\n* Ges.-Ausg. 38 1 N- 92. Nachlassbehörde wendel1-\nAS 41 lU - 1915\n194 EntscheidungeDder Scbuldhetreibungs- und Konkurskammer. N° 39. 195\n\n"}