192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 38. 193 Der Rekurre;llt kann nur auf dem Wege des Wider- der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in spruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit Frankreich im Ausland wohnende Personen gegen Fran- der Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen • selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss die Geltendmachung des Eigentums- oder Pfandrechtes vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des Schweiz domizilierten Schuldners von eintm in Frank- Art. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid reich wohnenden Gläubiger auch llichtbetrieben werdtn in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15 könne. N° 48 *) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte B. - Als das Betreibungsamt das Begehren