mungen zum Schutze des inländischen Schuldners auf- Die Aufsichtsbehörden könneli llicht gestützt auf den Bun- gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die desratsbeschluss vom 4. Dezembe:t ~.914 betreffend Schutz im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufen. Dazu des in der Schweiz domizilierten Schui.:!ners eine Betreibung einstellen. komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 eingeräumten Einreden nicht im A. - In der Betreibung des Rekursgegners Otto J. Beschwerdeverfahrell geltend machen könne;