Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse Gebrauch zu machen. Diese Vorschrift gehe offenbar nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle z. SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim- 38. EntsCheid vom aa. Mai 1915 i. S. Preiss. mungen zum Schutze des inländischen Schuldners