N° 38. 193 Der Rekurrent kann nur auf dem Wege des Wider- der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in spruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit Frankreich im Ausland wohnende Personen gegen Frander Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss die Geltendmachung des Eigentums- oder Pfandrechtes vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der am gepfändeten Gegenstand.