Wenn die Gesellschafter Geverhältnis bestehe und der Anteil des Schuldners an der samteigentümer wären, so könnte allerdings nur der aus Liegenschaft somit ein Vermögensstück sei, das als der Liquidation der Gesellschaft sich ergebende Anteil solches seinen Gläubigern nach Art. 646 ZGB haftet. Der am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden. Im Grund- Pfändungsvollzug ist daher unanfechtbar.