Danach besteht also die Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit zweifellos eine Vermutung dafür, dass ein Miteigentumsfolgender Begründung ab : Wenn die Gesellschafter Geverhältnis bestehe und der Anteil des Schuldners an der samteigentümer wären, so könnte allerdings nur der aus Liegenschaft somit ein Vermögensstück sei, das als der Liquidation der Gesellschaft sich ergebende Anteil solches seinen Gläubigern nach Art.