544 Abs. 2 OR der Beschwerde und die Aufrechthaltung der Pfändung. nicht zwingendes Recht, sondern kann durch den Gesell- Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies schaftsvertrag beseitigt werden. Danach besteht also die Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit zweifellos eine Vermutung dafür, dass ein Miteigentumsfolgender Begründung ab :