schaftsvertrag deutet auf das Miteigentumsverhältms könne. Der Gläubiger Rieble beantragte die Abwt'isung hin. Zudem bildet die Vorschrift des Art. 544 Abs. 2 OR der Beschwerde und die Aufrechthaltung der Pfändung. nicht zwingendes Recht, sondern kann durch den Gesell- Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies schaftsvertrag beseitigt werden.