In der Regel sind alle im ~ewahrs~n: d~s genschaft einzutragen. Demgemäss trug der Grundbuch- Schuldners befindlichen Gegenstände, SOWIe alle dIeJell1- führer ini Grundbuch ein, dass die Liegenschaft dem gen, deren Pfändung der Gläubiger verlangt, zu pfänden, Rekurrentc.:n und Steidle je «zur unausgeschiedenen ohne Rücksicht darauf, ob das Pfändungspfandrecht ge- Hälfte als Miteigentum »zustehe.