106 H. SchKG. Die Frage, ob der Schuld- Der .mit einem Dritten zusammen an einer Liegenschaft C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent untcl' auf Grund eines gewöhnlichen Gesellschaftsvertrages Mit- Erneuerung seines Begehrens am 17. Mai 1915 an das oder Gesamteigentum habe und daher die Hälfte der Lie- Bundesgericht weitergezogen . genschaft dem Gläubiger hafte oder nicht, ist nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern im Widerspruchverfahren Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zielt!" vom Richter zu entscheiden. in Erwägung: