geführt, und sie hätten nie eine Berichtigung des Eintrages 37. Entscheid Tom 97. Kai 191ö i. S. Scheuermann. verlangt. Zudem habe der Rekurrent nicht dargetan, dass der Eintrag der Willensmeinung der GeseHschafter nicht Art. 91 SchKG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer entsprochen habe. Pfändung. - Art. 106 H. SchKG.