{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-190.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041190.pdf", "Checksum": "a0ea1403ad73b44f1bb1936e8f6d6c4b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:59", "Num": ["BGE 41 III 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:59", "Checksum": "e3ec2e1d29fd88c85e2cfaf85ac4f099", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 190\n\n geführt, und sie hätten nie eine Berichtigung des Eintrages\n37. Entscheid Tom 97. Kai 191ö i. S. Scheuermann. verlangt. Zudem habe der Rekurrent nicht dargetan, dass\nder Eintrag der Willensmeinung der GeseHschafter nicht\nArt. 91 SchKG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer entsprochen habe.\nPfändung. - Art. 106 H. SchKG. Die Frage, ob der Schuld-\nDer .mit einem Dritten zusammen an einer Liegenschaft C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent untcl'\nauf Grund eines gewöhnlichen Gesellschaftsvertrages Mit- Erneuerung seines Begehrens am 17. Mai 1915 an das\noder Gesamteigentum habe und daher die Hälfte der Lie- Bundesgericht weitergezogen .\ngenschaft dem Gläubiger hafte oder nicht, ist nicht von\nden Aufsichtsbehörden, sondern im Widerspruchverfahren Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zielt!\"\nvom Richter zu entscheiden.\nin Erwägung:\nA. - Der Rekurrent A. Scheuermann, Baumaterialien-\nDie Frage, ob die GeseIJschafter an der Liegenschaf t\nhändler in Zürich 6, hat sich mit Eugen Steidle, Architekt,\nMiteigentum oder Gesamt.eigentum haben, ist eine solch.€'\nin Seebach, zu einer einfachen Gesellschaft zusammengedes materiellen Rechtes und daher nicht von den Au1-\nschlossen zum Zwecke der Erstellung von Bauten auf einer\nsichtsbehörden zu entscheiden. Die Gültigkeit des Pfüu-\nLiegenschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrage war der\ndungsvollzuges hängt keineswegs von der Beurteilung\nRekurrent im Grundbuch als Miteigentümer dieser Liedieser Frage ab. In der Regel sind alle im ~ewahrs~n: d~s\ngenschaft einzutragen. Demgemäss trug der Grundbuch-\nSchuldners befindlichen Gegenstände, SOWIe alle dIeJell1-\nführer ini Grundbuch ein, dass die Liegenschaft dem\ngen, deren Pfändung der Gläubiger verlangt, zu pfänden,\nRekurrentc.:n und Steidle je «zur unausgeschiedenen\nohne Rücksicht darauf, ob das Pfändungspfandrecht ge-\nHälfte als Miteigentum »zustehe. In einer Betreibung des\ngenüber Rechtsansprüchen Dritter wirksam standhalten\nMarkus Rieble gegen Steidle pfändete nun das Betreikönne (AS Sep.Ausg.15 N°48 Erw.1, 6 N° 31,10 N° 35*),\nbungsamt Seebach am 18. Januar 1915 ,. die unausgeund auf alle Fälle genügt es z~r Pfändung eines Gegenschiedene Hälfte !) Steidles an der Liegenschaft.\nstandes, wenn die Vermutung besteht, dass er dem Schuld-\nB. - Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit\nner gehöre oder sonst dem Gläubiger hafte (vg~. J.-EG.ER,\nd€m Begehren um Aufhebung der Pfändung. Er machte\nKomm. Art. 91 N° 7). Nun ist der Rekurrent mIt Steldle\ngeltend, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum der\nzusammen im Grundbuch als Miteigentümer der in Frage\nbtiden Gesellschafter stehe und dass nach Art. 544 OR\nstehenden Liegenschaft eingetragen und auch der Gesel.l-\nnur der Liquidationsanteil Steidles gepfändet werden\nschaftsvertrag deutet auf das Miteigentumsverhältms\nkönne. Der Gläubiger Rieble beantragte die Abwt'isung\nhin. Zudem bildet die Vorschrift des Art. 544 Abs. 2 OR\nder Beschwerde und die Aufrechthaltung der Pfändung.\nnicht zwingendes Recht, sondern kann durch den Gesell-\nDie obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies\nschaftsvertrag beseitigt werden. Danach besteht also\ndie Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit\nzweifellos eine Vermutung dafür, dass ein Miteigentumsfolgender Begründung ab : Wenn die Gesellschafter Geverhältnis bestehe und der Anteil des Schuldners an der\nsamteigentümer wären, so könnte allerdings nur der aus\nLiegenschaft somit ein Vermögensstück sei, das als\nder Liquidation der Gesellschaft sich ergebende Anteil\nsolches seinen Gläubigern nach Art. 646 ZGB haftet. Der\nam Gesellschaftsvermögen gepfändet werden. Im Grund-\nPfändungsvollzug ist daher unanfechtbar.\nbuch seien aber die Gesellschafter als Miteigentümer auf-\n* Ges.-Ausg. 38 I :No 92, 29 I N° 53. 33 I N° 82.\n"}