190 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 37. geführt, und sie hätten nie eine Berichtigung des Eintrages 37. Entscheid Tom 97. Kai 191ö i. S. Scheuermann. verlangt. Zudem habe der Rekurrent nicht dargetan, dass der Eintrag der Willensmeinung der GeseHschafter nicht Art. 91 SchKG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer entsprochen habe. Pfändung. - Art. 106 H. SchKG. Die Frage, ob der Schuld- Der .mit einem Dritten zusammen an einer Liegenschaft C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent untcl' auf Grund eines gewöhnlichen Gesellschaftsvertrages Mit- Erneuerung seines Begehrens am 17. Mai 1915 an das oder Gesamteigentum habe und daher die Hälfte der Lie- Bundesgericht weitergezogen . genschaft dem Gläubiger hafte oder nicht, ist nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern im Widerspruchverfahren Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zielt!" vom Richter zu entscheiden. in Erwägung: A. - Der Rekurrent A. Scheuermann, Baumaterialien- Die Frage, ob die GeseIJschafter an der Liegenschaf t händler in Zürich 6, hat sich mit Eugen Steidle, Architekt, Miteigentum oder Gesamt.eigentum haben, ist eine solch.€' in Seebach, zu einer einfachen Gesellschaft zusammenge- des materiellen Rechtes und daher nicht von den Au1- schlossen zum Zwecke der Erstellung von Bauten auf einer sichtsbehörden zu entscheiden. Die Gültigkeit des Pfüu- Liegenschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrage war der dungsvollzuges hängt keineswegs von der Beurteilung Rekurrent im Grundbuch als Miteigentümer dieser Lie- dieser Frage ab. In der Regel sind alle im ~ewahrs~n: d~s genschaft einzutragen. Demgemäss trug der Grundbuch- Schuldners befindlichen Gegenstände, SOWIe alle dIeJell1- führer ini Grundbuch ein, dass die Liegenschaft dem gen, deren Pfändung der Gläubiger verlangt, zu pfänden, Rekurrentc.:n und Steidle je «zur unausgeschiedenen ohne Rücksicht darauf, ob das Pfändungspfandrecht ge- Hälfte als Miteigentum »zustehe. In einer Betreibung des genüber Rechtsansprüchen Dritter wirksam standhalten Markus Rieble gegen Steidle pfändete nun das Betrei- könne (AS Sep.Ausg.15 N°48 Erw.1, 6 N° 31,10 N° 35*), bungsamt Seebach am 18. Januar 1915 ,. die unausge- und auf alle Fälle genügt es z~r Pfändung eines Gegen- schiedene Hälfte !) Steidles an der Liegenschaft. standes, wenn die Vermutung besteht, dass er dem Schuld- B. - Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit ner gehöre oder sonst dem Gläubiger hafte (vg~. J.-EG.ER, d€m Begehren um Aufhebung der Pfändung. Er machte Komm. Art. 91 N° 7). Nun ist der Rekurrent mIt Steldle geltend, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum der zusammen im Grundbuch als Miteigentümer der in Frage btiden Gesellschafter stehe und dass nach Art. 544 OR stehenden Liegenschaft eingetragen und auch der Gesel.l- nur der Liquidationsanteil Steidles gepfändet werden schaftsvertrag deutet auf das Miteigentumsverhältms könne. Der Gläubiger Rieble beantragte die Abwt'isung hin. Zudem bildet die Vorschrift des Art. 544 Abs. 2 OR der Beschwerde und die Aufrechthaltung der Pfändung. nicht zwingendes Recht, sondern kann durch den Gesell- Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies schaftsvertrag beseitigt werden. Danach besteht also die Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit zweifellos eine Vermutung dafür, dass ein Miteigentums- folgender Begründung ab : Wenn die Gesellschafter Ge- verhältnis bestehe und der Anteil des Schuldners an der samteigentümer wären, so könnte allerdings nur der aus Liegenschaft somit ein Vermögensstück sei, das als der Liquidation der Gesellschaft sich ergebende Anteil solches seinen Gläubigern nach Art. 646 ZGB haftet. Der am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden. Im Grund- Pfändungsvollzug ist daher unanfechtbar. buch seien aber die Gesellschafter als Miteigentümer auf- * Ges.-Ausg. 38 I :No 92, 29 I N° 53. 33 I N° 82. 192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 38. 193 Der Rekurrent kann nur auf dem Wege des Wider- der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in spruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit Frankreich im Ausland wohnende Personen gegen Fran- der Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss die Geltendmachung des Eigentums- oder Pfandrechtes vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des Schweiz domizilierten Schuldners von eint.m in Frank- Art. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid reich wohnenden Gläubiger auch nicht betrieben word( tl in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15 könne. N° 48 *) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte B. - Als das Betreibungsamt das Begehren "bwies, Zweck des Widerspruchverfahrens besteht darin, fest- erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, die zustellen, ob der Dritte sein die Pfändung ausschliessendes Betreibung sei einzustellen. Er hielt an seint:m Stand- Recht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten punkt fest. Rechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor, Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die indem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit fol- Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschafts- gender Begründung ab : Ein französisches Dekret vom vertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entge- 10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244 Abs. 2 ce genstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat während des Krieges auf jede Art der Schuldbetreibung gemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles und UrteilsvoUstreckung anwendbar sei. Durch Art. 1244 . an der Liegenschaft nicht möglich. Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die erkannt: Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser Der Rekurs wird im Sinne der ·Motive abgewiesen. Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse Gebrauch zu machen. Diese Vorschrift gehe offenbar nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle z. SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim- 38. EntsCheid vom aa. Mai 1915 i. S. Preiss. mungen zum Schutze des inländischen Schuldners auf- Die Aufsichtsbehörden könneli llicht gestützt auf den Bun- gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die desratsbeschluss vom 4. Dezembe:t ~.914 betreffend Schutz im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufen. Dazu des in der Schweiz domizilierten Schui.:!ners eine Betrei- bung einstellen. komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 eingeräumten Einreden nicht im A. - In der Betreibung des Rekursgegners Otto J. Beschwerdeverfahrell geltend machen könne; Im Art. 1244 Wyler in Paris gegen den Rekurrenten J. R. Preiss, ge- CC handle es sich wie in Art. 1 und 12 der Kriegsnovelle nannt Preuss in Zürich 2 vollzog das Betreibungsamt z. SchKG um eine Stundung. Wenn der Rekurnnt eine Zürich 2 am 8. Februar i915 die Pfändung. Hierauf ver- solche erlangen wolle, so müsse er sich entweder an den langte der Rekurrent vom Betreibungsamt die Sistierung Einzelrichter im summarischen Verfahren oder an die * Ges.-Ausg. 38 IN- 92. Nachlassbehörde wenden. AS 41 111 - 1915