18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N0 6. 19 registre s'y est refuse, les immeubles sequestres n'Hant pas inscrits au nom du debiteur, mais au nom des epoux 6. Entsoheid vom a Februar 1915 i. S. Dupont, et parce que ce refus a ete considere comme jus- tifte par les autorites de surveillance du registre foncier. Gemeinde Flawil. Mais, du fait que le sequestre n'a pas pu etre amlOte Art. 141 Abs. 3 SchKG. Anwendung auf vor dem Inkraft- au registre foncier, conformement aux art. to1 et 275 LP. treten des ZGB errichtete Dienstbarkeiten. - Der Ent- scheid darüber, ob die Dienstbarkeit mit oder ohne Zustim- il ne resulte nullement qu'il n'ait pas He « execute I), ni mung der älteren Pfandgläubiger errichtet worden sei, bezw. qu 'il ait cesse de deployer ses effets entre parties. L' anno- ob sie ihnen im Range vor- oder nachgehe, gehört ins Lasten- tation au registre foncier n'est un element constitutif ni bereinigungs- bezw. beim Konkurs ins Kollokationsver- de la saisie, ni du sequestre : elle n'a d'autre but que de fahren. - Auslegung der im Kollokationsplan enthaltenen Aufführung der dinglichen Rechte (Pfandrechte und Dienst- rendre ces actes opposables aux t i e r s, mais la saisie et barkeiten) nach ihrer zeitlichen Reihenfolge als Verfügung le sequestre subsistent et deploient leurs effets entre par- über den Rang. wenn es sich um unter dem alten Recht ties, independamment de leur annotation au registre begründete Dienstbarkeiten handelt und dieses für die foncier. Rangfolge ausschliesslich auf den Zeitpunkt der Begrün- dung abstellte. C' est donc a tort que l' office s' est refuse a saisir les biens sequestres en date du 26 juin 1914, pretendant que A. - Im Konkurse über Arnold Buff, Güterhändler le sequestre n° 274 n'existait pas, parce qu'i 1 n'avait pas in Sornthal, hat die Konkursverwaltung auf Grund des pu etre annote. bundesgerichtlichen Urteils vom 19. Mai 1914 (AS 40 III. Teil Nr.32) am 5. Oktober 1914 einen Nachtrag zum Par ces motUs, Kollokationsplan, die an der zur Konkursmasse gehören- la Chambre des poursuites et des faHlites den Liegenschaft «Neubächli)) in Mogelsberg haftenden pronoll~e: dinglichen Rechte betreffend, aufgelegt und den Inte- Le recours est admis. En consequence, l'offtce de Ge- ressenten (Grundpfandgläubigern und Servitutberech- neve est tenu de convertir en saisie le sequestre n° 274 du tigten) in Abschrift zugestellt, worin als solche Rechte 26 juin 1914 et de rectifier le pro ces-verbal de saisie du aufgeführt werden: 12 octobre 1914, poursuite lio 30507, en cOllformite. l unter der Ueberschrift « Grundlasten)) zwei Servi- tuten, nämlich: a) Hagpflicht gegenüber anstossenden Grundstücken. b) Winterfahrrecht zu Gunsten Johannes Künzle in der Bächi aus seiner Waldung Grünholz; 11. unter der Ueberschrift « Grundpfandrechte )) : 1-4. vier Pfandbriefe über 14,000, 5000, 5000 und 2000 Fr. zu Gunsten des Kassieramtes des katholischen Administrationsrats St. GaUen, 5 u. 6. zwei Kaufschuldversichemngsbriefe über 13,600 Franken im V. Rang und 1200 Fr. im VI. Rang datiert 26. Mai 1905 zu Gunsten der Thurgauischen Hypotheken- .20 Entscheidungen der SChuJdbetreibungs- und Konkurskammer. Ne 6. 21 bank, jetzt Schweiz. Bodenkreditanstalt Filiale Romans- Mehrwert der Liegenschaft zu ersetzen. Der Nachtrag horn, Solidarbürgen für beide G. Studers Erben in Erlen zum Kollokationsplan, so wurde ausgeführt, enthalte und J. Hausammann in Amriswil; weder eine Bemerkung darüber, dass die Servitut der III. unter der Ueberschrift «Grundlast t} : Gemeinde Flawil ohne Zustimmung der Pfandgläubiger .0 7. das im früheren Urteil erwähnte Wasserbezugs- und eventuell welcher errichtet worden sei und deren und Leitungsrecht zu Gunsten der politischen Gemeinde Rechten nachgehe, noch einen Hinweis auf die Gesetzes- Flawil gemäss Eintrag im Servitutenprotokoll Bd. III, stellen (Art. 812 ZGB und 141 Abs. 3 SchKG), aus denen Fo!. 145 vom 14. August 1905; das allenfalls hätte entnommen werden können. Die Be- IV. wiederum unter der Ueberschrift « Grundpfand- schwerdeführerin habe daher umsoeher annehmen dürfen rechte t} und müssen, dass ihre Servitut wie in den früheren Gant- 8. Versicherungsbrief über 2500 Fr. zu Gunsten Witwe bedingungen vorbehaltlos anerkannt sei, als ihr auch Bodmer-Bächtiger, bezw. Geschwister Bodmer, Rossreute. keine Verfügung der Konkursverwaltung im Sinne von Nachdem gegen diesen Nachtrag innert der Frist des Art. 249 Abs. 3 SchKG zugekommen sei. Wenn im Kon- Art. 250 SchKG keine Klage erhoben worden war, hat kurse die Bereinigung der dinglichen Lasten im Kollo- das für die Versteigerung der Liegenschaft requirierte kationsverfahren erfolge, müsse auch verlangt werden, Konkursamt Untertoggenburg am 24. November 1914 dass eine vom gewöhnlichen Rechtsgange abweichende die neuen Steigerungsbedingungen aufgelegt und darin Behandlung eines dinglichen Anspruches dem Betroffenen in Ziff. 7 Abs. 2 bestimmt, dass auf Verlangen von in der gleichen Form wie die Abweisung einer Forderung J. Hausammann und G. Studers Erben gemäss Art. 141 und unter Angabe des Grundes angezeigt werde. Die Abs. 3 SchKG sowohl mit als ohne Anzeige der im Lasten- Zustellung einer Abschrift des Kollokationsplanes hätte verzeichnis aufgeführten Servitut zu Gunsten der politi- die in Art. 249 Abs. 3 geforderte Spezialanzeige höchstens schen Gemeinde Flawil ausgerufen werde. dann ersetzen können, wenn aus dem Plane selbst in un- Ueber diese Anordnung beschwerte sich die politische missverständlicher Weise ersichtlich gewesen wäre, dass Gemeinde Flawil bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Konkursverwaltung die Servitut als den Pfandrechten mit dem Antrage, sie sei aufzuheben, eventuell sei die nachgehend behandeln wolle, was wie bereits bemerkt Steigerung solange zu verschieben, bis das Konkursamt nicht zutreffe. Bei dieser Sachlage könne von der Ein- eine « klare und zweifelsfreie Verfügung» über den Rang schlagung des Verfahrens nach Art. 141 Abs. 3 nicht die der streitigen Grunddienstbarkeit im Verhältnis zu den Rede sein, da dieses eine rechtskräftige Feststellung über Pfandrechten getroffen, sie den Beteiligten in gesetzlicher den Vorrang der Pfandrechte vor der Servitut voraus- Form mitgeteilt und ihnen dadurch Gelegenheit zur Er- setze, eine solche aber hier mangels einer bestimmten greifung der geeigneten Rechtsmittel gegeben habe, ganz dahingehenden Verfügung im Kollokationsplan nicht vor- eventuell sei wenigstens eine Bestimmung des Inhalts in liege. Die bezügliche Bestimmung der Steigerungsbedin- die Steigerungsbedingungen aufzunehmen, dass der Er- gungen sei daher entweder zu streichen oder die Gant zu werber für den Fall der Löschung der Servitut gemäss sistieren, bis das Kollokationsverfahren hierüber in dem Art. 141 Abs.3 SchKG pflichtig erklärt werde, der Be- Gesetze konformer Weise nachgeholt sei. Eventuell habe schwerdeführerin den zufolge der von ihr vorgenomme- die Gemeinde Flawil zum mindesten Anspruch auf Ersatz nen Fassung der Quellen und des Wassers entstandenen des Mehrwertes, welchen die Liegenschaft durch die von 22 Entscb:eidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 6. 23 ihr auf Grund des Servitutvertrages ausgeführten Ent- die dinglichen Rechte einfach so aufzunehmen, wie sie wässerungs- und Wasserfassungsarbeiten erhalten habe, sich aus' den öffentlichen Büchern ergeben, im vorliegen- da sonst der Ersteigerer der Liegenschaft für den Fall den Falle also in Anwendung von Art. 53 des Dienst- der Löschung der Servitut ungerechtfertigt bereichert barkeitsgesetzes in der durch die zeitliche Begründung wäre, und seien daher die Steigerungsbedingungen für bestimmten Reihenfolge, und habe dann nicht nötig, diesen Fall im Sinne des Eventualantrages ZR ergänzen. den betreffenden Berechtigten noch eine besondere Ab- Durch Entscheid vom 9. Dezember 1914 hat die kan- weisungsanzeige zukommen zu lassen. Auf jeden Fall tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- seien unter den gegebenen Verhältnissen die Rechte der dung abgewiesen : bei Beurteilung der Frage, ob der politischen Gemeinde Flawil durch die Zustellung einer Nachtrag zum Kollokationsplan eine hinreichend deut- Abschrift des Nachtrags zum Kollokationsplan genügend liche Verfügung über den Rang der streitigen Servitut gewahrt worden, und habe sie sich daher die Folgen der enthalte, sei zu beachten, dass es sich um eine altzeit- unterlassenen Anfechtung des Kollokationsplans selbst .liche Servitut handle und dass auch die Pfandtitel, für zuzuschreiben. Auf Grund des rechtskräftigen Kolloka- die die Bürgen hafteten, welche das Verfahren nach tionsplanes sei das Konkursamt verpflichtet gewesen, Art. 141 Abs.3 SchKG verlangt hätten, unter dem alten dem Begehren der Pfandbürgen um Anordnung des Ver- Recht errichtet seien. Massgebend für den Rang der alt- fahrens nach Art. 141 Abs. 3 SchKG Folge zu geben. zeitlichen dinglichen Rechte sei aber das alte kantonale Was den Eventualantrag auf Ersatz des durch die Ent- Recht. Nun bestimme sich nach Art. 53 des kantonalen wässerungsarbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegen- Dienstbarkeitengesetzes der Rang der dinglichen Rechte, schaft betreffe, so handle es sich dabei um einen mate- auch wenn sie verschiedenen rechtlichen Charakter riellrechtlichen Anspruch, über dessen Berechtigung nur hätten, nach der Zeit der Errichtung «( Alle Dienstbar- der Richter entscheiden könnte. Die Aufsichtsbehörden keiten gehen den Pfand rechten voran, wenn sie der Zeit könnten denselben auch formell nicht gutheissen, schon nach vor den letzteren in Kraft erwachsen sind. Pfand- deshalb nicht, weil die Bereicherung nicht beim Erstei- rechte, welche älteren Datums sind als Dienstbarkeiten, gerer, sondern beim Gemeinschuldner liegen würde. gehen diesen voran »). Es liege daher zu Tage, dass der Richtig sei wohl lediglich soviel, dass der Servitutbe- KoUokationsplan durch Anführung der dinglichen Rechte rechtigte, dessen Servitut in Ausfall komme. vielleicht nach dem Zeitpunkte ihrer Entstehung die Rangfolge eine Schadenersatzforderung im Konkurse geltend dieser Rechte habe fe:5tlegen wollen. Freilich stehe ver- machen könne. fahrensrechtlich nichts entgegen, dass auch der Inhaber B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert die politische einer altrechtlichen Servitut den Standpunkt ein- Gemeinde Flawil an das Bundesgericht, indem sie an nehme, diese gehe in folge Zustimmung der Inhaber der ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält. zeitlich älteren Pfand titel zu ihrer Errichtung deren Pfandrechten vor. Sich mit dieser Frage zu befassen, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht hätte eine Konkursverwaltung aber nur dann Anlass, in Erwägung: wenn eine dahingehende besondere Konkurseingabe des 1. - Das in Art. 141 Abs. 2 SchKG dem Grundpfand- Servitutberechtigten vorliege: wo eine solche, wie hier, gläubigern eingeräumte Recht, einen doppelten Ausruf nicht gemacht worden sei, habe die Konkursverwaltung der Liegenschaft, mit und ohne Anzeige der nach seinem 24 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurokammer. N° 6. 25 Pfandrecht und ohne seine Zustimmung errichtett'll Dienst- Rang und damit auch die weitere, wie in Bezug hierauf barkeit zu verlangen, hat seine Grundlage in der Bestim- der Kollokationsplan nach der Art seiner Anordnung mung des Art. 812 Abs. 2 ZGB, wonach, wenn nach auszulegen sei, nicht nach Art. 812 ZGB. sondern nach Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit dem alten kantonalen Rechte beantwortet. Die Entschei- oder Grundlast auf das Grundstück gelegt wird, ohne dung der Beschwerde hängt demnach. wie im angefoch- dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, das Grund- tenen Entscheide zutreffend bemerkt wird, einzig da- pfandrecht der späteren Belastung vorgeht und diese von ab, ob nach Massgabe dieses der von der Konkurs- gelöscht wird, wenn bei der Pfandverwertung ihr Be- verwaltung am 5. Oktober 1914 aufgelegte Nachtrag stand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. Es muss zum Kollokationsplan eine hinreichend deutliche Verfü- daher auch gegenüber Dienstbarkeiten Platz greifen. die gung über den Rang der Dienstbarkeit der Rekurrentin vor dem Inkrafttreten des ZGB begründet worden sind, im Sinne ihres Nachgangs gegenüber den älteren Pfand- sobald sie nach dem dann für die Rangordnung mass- titeln enthalte. gebenden früheren kantonalen Recht den ältern Pfand- Nun stellt die Vorinstanz auf Grund des Art. 53 des rechten im Range nachgehen. Im einen wie im anderen st. gallischen Gesetzes über Grenzverhältnisse, Dienst- Falle, d. h. ob es sich nun um neu- oder altrechtliche barkeiten. Zugrecht und Vedehnungen vom 22. August Dienstbarkeiten handle, kann ihr Rangverhältnis gegen- 1850 in für das Bundesgericht verbindlicher 'Veise fest, über den Pfandrechten nur im Lastenbereinigungsver- dass der Rang der an einer Liegenschaft haftenden ding- fahren nach Art. 140, bezw. beim Konkurse im Kollo- lichen Rechte sich nach der bisherigen st. gallischen kationsverfahren nach Art. 247 ff. SchKG festgestellt Gesetzgebung lediglich nach dern Zeitpunkt ihrer Be- werden, in dem alle Streitigkeiten über Bestand und gründung bestimmte. Die Einreihung der Dienstbarkeit Rang der an einer zu versteigernden Liegenschaft gel- der Rekurrentin nach den zeitlich älteren Pfandrechten tend gemachten beschränkter dinglichen Rechte auszu- im Kollokationsplan konnte daher offenbar nur die Be- tragen sind. Die Aufsichtsbehörden sind zum Entscheide deutung einer Verfügung über den Rang dieser verschie- darüber nicht kompetent. Wie das Betreibungsamt oder denen Rechte in· dem Sinne haben. dass die Dienstbar- Konkursamt zu diesem Zwecke auf Grund des Art. 812 keit weil jüngeren Datums als jene Pfandtitel ihnen im ZGB in Bezug auf neurechtlicheDienstbarkeiten bei Er- Range nachgehen sollte. Dass nur das die Meinung des stellung des Lastenverzeichnisses bezw. des Kolloka- Plans sein konnte, folgt auch zwingend daraus. duss die tionsplans formell vorzugehen und wer infolgedessen anderen Dienstbarkeiten - Hagpflicht und Winterfahr- gegenüber dem letzteren als Kläger aufzutreten habe, ob recht - den Pfandrechten vorgestellt wurden. Denn der Dienstbarkeitsberechtigte, der behauptet, dass sein andernfalls, wenn darin nicht eine Bestimmung über Recht, weil mit Zustimmung der Pfandgläubiger errich- den Rang erblickt werden wollte, wäre diese örtlich tet, ihnen vorgehe, oder der Pfandgläubiger, der behaup- getrennte Aufführung der verschiedenen Dienstbarkeiten tet, dass es ihm mangels einer solchen Zustimmung unverständlich. War die Rekurrentin mit dieser Rang- nachgehe, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert verfügung nicht einverstanden, so hätte sie innert der zu werden, da die hier in Betracht kommende Dienst- Frist des Art. 250 SchKG gegenüber dem Kollokations- barkeit unbestrittenennassen unter dem alten Recht er- plan klagend auftreten ~ssen. Nachdem .sie es unter- richtet worden ist und sich daher die Frage nach ihrem lassen, ist der Plan rec~tskräftig geworden und hat 26 EDtscheidungea der SchuldbetreIbunga- und Konkurakammer. N° 7. 27 damit die Rekurrentin auch die Möglichkeit verwirkt, dahingehended Bemerkung im Plane bedürfte. Diese gegen die Anordnung eines doppelten Ausrufs nach Frage kann indessen hier deshalb offen bleiben, weil. die Art. 141, Abs. 3 Einspruch zu erheben, da diese Anord- Rekurrentin nicht behauptet hat und auch sonst nIcht nung lediglich die gesetzliche Konsequenz aus der rechts- aus den Akten ersichtlich ist, dass der' Eintragung ihrer kräftigen Feststellung des nachgehenden Rangs der Servitut in das Servitutenprotokoll eine Anzeige des Dienstbarkeit gegenüber den älteren Pfandrechten dar- Servitutenprotokollführers an die Pfandgläubiger im Sinne stellt. Dass die Rekurrentin nicht durch eine Anzeige des erwähnten regierungsrätlichen Entscheides vorange- nach Art. 249, Abs. 3 SchKG auf die gedachte Bedeutung gangen wäre. . des Planes noch besonders hingewiesen worden ist, kann 2. - Das Eventualbegehren der Rekurrentin auf Er- daran nichts ändern. Wie schon oft ausgesprochen wurde, satz des durch die Entwässerungs- und Wasserfassungs- läuft die Frist zur Anhebung der Kollokationsklage stets arbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegenschaft ist von der öffentlichen Auflegung des Kollokationsplanes bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung an. Die Unterlassung einer Spezialanzeige nach Art. 249 verworfen worden. Es genügt daher, hier auf die letztere Abs. 3 SchKG kann höchstens eine Schadenersatzpflicht zu verweisen. der Konkursverwalt~ng, niemals aber eine Hemmung der Klagefrist zur Folge haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Anders läge die Sache vielleicht dann, wenn die Ein- erkannt; tragung von Servituten in die kantonalen Servituten- Der Rekurs wird abgewiesen. protokolle, wie dies der Regierungsrat in Auslegung des Art. 21 des Dienstbarkeitengesetzes (vgl. JiEGER, st. gal- lisches Privatrecht, 2. Auflage Anmerkung 1 zu dem genannten Artikel) in einem Entscheide aus dem Jahre 1899 verlangt hatte, jeweilen erst nach eingeholtem Ein- 7. Entscheid vom 4. Februar 1915 i. S. verständnis der Pfandgläubiger erfolgt wäre. Da dann lvIoos-Xa.ufma.nn. die Tatsache, dass die Servitut überhaupt eingetragen Bestätigung des Grundsatzes, wonach die erste Gläubiger- ist, eine Vermutung für die Zustimmung der Pfandgläu- versammlung zur Anordnung der Verwertung von Masse- biger zur Eintragung begründen würde und diese ihrer- aktiven nur im Falle der Dringlichkeit und auch dann nur seits offenbar nur als Einwilligung zu einer Verschiebung in Bezug auf bewegliche Sachen. und ~echte un.d l~sten­ der sich aus dem allgemeinen Prinzip des Art. 53 des freie Liegenschaften kompetent Ist, während b~I LI~gen­ schaften, an denen dingliche Rechte haften, die ~eI der Dienstbarkeitengesetzes ergebenden Rangordnung ge- Versteigerung dem Erwerber überbu~den we~den mussten, deutet werden könnte, müsste sich alsdann fragen, ob in mit der Verwertung unter allen Umstanden bIS nach durch- der biossen Aufführung der dinglichen Rechte nach ihrer geführtem Kollokationsverfahren über diese Rechte zuge:- zeitlichen Reihenfolge im Kollokationsplan allein ein wartet werden musS. hinreichend deutlicher Hinweis auf ihren Rang erblickt A. - In dem am 2. Oktober 1914 eröffneten Konkurse werden könnte oder ob es nicht zur Feststellung des über' den Nachlass des \oVilhelm Moos-Weil, gewesenen nachgehenden Rangs der Servitut gegenüber den älte- Liegenschaftenspekulanten in Zürich, unterbreitete die ren Pfandrechten darüber hinaus einer ausdrücklichen Schweizerische Bodenkreditanstalt am 16. Oktober 1914