Da dieser Entscheid von ihm nicht bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten worden ist, ist er in Beziehung auf die amtliche Verwahrung rechtskräftig geworden. Daran könnte auch die Tatsache nichts ändern, dass die untere Aufsichtsbehörde auf die materielle Beurteilung der neuen Beschwerde wieder eingetreten ist. 2. - Die Weigerung des Betreibungsamtes, die amtliche Verwahrung vorzunebmen, war aber auch entgegen der AutIassung der Vorinstanz sachlich ungerechtfertigt. Der Gläubiger hat unter allen Umständen nach der un-