d~s Betreibungsamtes im Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Sinne des Art. 17 SchKG. Die Beschwerde des Rekurs- untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 in Begegners hätte sich vielmehr gegen den Entscheid der ziehung auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar, VOll dem ihm Gegenstände als rechtskräftig erklärt. das Betreibungsamt am 13. -Februar Kenntnis gegeben hat, richten sollen. Da dieser Entscheid von ihm nicht bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten worden ist, ist er in Beziehung auf die amtliche Verwahrung rechtskräftig geworden.