sie kann die Geltendmachung schwerde des Rekursgegners vom 16. Februar 1915 nicht prozess- und betreibungsrechtlicher Ansprüche nicht vereintreten sollen. Die Anordnung des Betreibungsamtes hindern, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide in über die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegen- Sachen Zumthor vom 6. Mai 1914 (BGE 40 BI N° 27 stände vom 13. Februar 1915 ist, abgesehen von der Erw. 4) ausgeführt hat.