Artikel 2 ZGB Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht kann somit im vorliegenden Falle keine Anwendung finin Erwägung: den. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Missbrauch 1. - Die kantonalen Instanzen hätten auf die Be- eines materiellen Rechts; sie kann die Geltendmachung schwerde des Rekursgegners vom 16. Februar 1915 nicht prozess- und betreibungsrechtlicher Ansprüche nicht vereintreten sollen.