Dieses im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten Ge- Recht könne durch Bürgschaft nicht beseitigt werden. genstände in amtliche Verwahrung genommen werden. Artikel 2 Abs. 2 ZGB sei eine privatrechtliehe Bestimmung Das Gesetz lässt den Gewahrsam des Schuldners an diesen und beziehe sich nicht auf die Zwangsvollstreckung. Der Sachen nur unter derVoraussetzung, dass das Betreibungs- R€kurrent habe übrigens keineswegs durch sein Begehren runt und der Gläubiger dem Schuldner Vertrauen schenden Rekursgegner zwingen wollen, sofort seine ganze ken, « einstweilen» weiterbestehen. Sobald daher der Schuld zu bezahlen.