Das Betreibungsamt habe 1915 als unbegründet ab. die Zweckmässigkeit der amtlichen Verwahrung nicht zu und Konkurskammer . N° 36. 189 188 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zweideutigen Bestimmung des Art. 98 SchKG ein an keine untersuchen. Der Gläubiger habe ein Recht, die Vornahme Bedingungen geknüpftes Recht, zu verlangen, dass die dieser Massregel nach seinem Belieben zu verlangen. Dieses im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten Ge- Recht könne durch Bürgschaft nicht beseitigt werden.