dass die amtliche Verwahrung nur bei Gefährdung der e. - Dies{'n ihm am 28. April 1915 zugestellten Ent- Pfändungsrechte zulässig sei, eine solche Gefährdung aber scheid hat der Rekurrent am 8. Mai 1915 rechtzeitig unter nicht bestehe. Erneuerung seines Begehrens an das Bundesg~richt wei- Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die materielle Be- tergezogen. Er hält an der Einrede der beurteIlten Sache .urteilung dieser Beschwerde dn und wies sie am 16. März fest und führt ausserdem aus: Das Betreibungsamt habe 1915 als unbegründet ab.