schwerde gegen diese Verfügung bei der untern Aufsichts- Das Vorgehen des Rekurrenten gebe der Vermutung bebörde, indem er deren Aufhebung beantragte. Er Raum, CI' habe lediglich einen unerlaubten Druck auf den machte geltend, dass es sicb lediglich um Schikane handle, Rekursgegner ausüben wollen. dass die amtliche Verwahrung nur bei Gefährdung der e. - Dies{'n ihm am 28. April 1915 zugestellten Ent- Pfändungsrechte zulässig sei, eine solche Gefährdung aber scheid hat der Rekurrent am 8. Mai 1915 rechtzeitig unter nicht bestehe.