der amtlichen Verwahrung sei die Verhinderung einer Ohne den Rekursgegner anzuhören, hiess die untere Beseitigung oder Entwertung der Pfändungsgegenstände. Aufsichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom Wenn daher der Gläubiger die Verwahrung verlange, 25. Januar 1915 gut und wies das Betreibungsamt an, dü obwohl seine Rechte nicht gefährdet seien, so Hege ein gepfändeten Gegenstände amtlich zu verwahren. Zugleich Rechtsrnissbrauch vor, der nach Art. 2 Abs. 2 ZGB des entschied sie· noch über eine andere. Beschwerde des. Re- Rechtsschutzes nicht würdig sei. Das ganze Verhalten kurrenten.