amt abgespielt. Der Rekursgegner ,sei daher nicht in der B. - Als das Betreibungsamt sich weigerte, dies zu tun, Lage gewesen, zum ersten Entscheide der untern Auferhob der Rekurrent am 18. Dezember 1914 Beschwerde sichtsbehörde über die amtliche Verwahrung Stellung zu bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das nehmen. Der Rekur~ sei so dann begründet. Der Zweck Amt sei anzuweisen, die verlangte Handlung zu vollziehen. der amtlichen Verwahrung sei die Verhinderung einer Ohne den Rekursgegner anzuhören, hiess die untere Beseitigung oder Entwertung der Pfändungsgegenstände.