17 SchKG'/ - Art. 98 SchKG. Amtliche rechtskräftig geworden sei und daher auf den Rekurs nicht Verwahrung der gepfändeten Gegenstände auf biosses Begehren des Gläubigers ohne Rücksicht auf dessen Bewegeingetreten werden könne. . gründe. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hless durch Entscheid vom 19. April 1915 den Rekurs gut und hob die A. - Am 17. Dezember 1914 ersuchte der Rekurrent Anordnung der amtlichen Verwahrung auf. . Dr. S.