Hiegegtll rekurrierte der Rekursgegner am 25. März 36. Entscheid vom lS. Mai 1916 i. S. Strum. 1915 an die obere Aufsichtsbehörde ds~ Kantons Luzern. Ist die Vollziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde Der Rekurrent m3chte demgegenüber geltend, dass der durch das Betreibungsamt eine anfechtbare Verfügung im Entscheid der untern Aufsicht~behörde vom 25. Januar Sinne des Art. 17 SchKG'/ - Art. 98 SchKG.