{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-186.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041186.pdf", "Checksum": "9cd5b119f1eeab8e20867d1dcfd7dfb7"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:59", "Num": ["BGE 41 III 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:59", "Checksum": "22c769ba24adb5a80c5ca43568b53ab9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 186\n\n und Konkurskammer . N° 36. 189\n188 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zweideutigen Bestimmung des Art. 98 SchKG ein an keine\nuntersuchen. Der Gläubiger habe ein Recht, die Vornahme Bedingungen geknüpftes Recht, zu verlangen, dass die\ndieser Massregel nach seinem Belieben zu verlangen. Dieses im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten Ge-\nRecht könne durch Bürgschaft nicht beseitigt werden. genstände in amtliche Verwahrung genommen werden.\nArtikel 2 Abs. 2 ZGB sei eine privatrechtliehe Bestimmung Das Gesetz lässt den Gewahrsam des Schuldners an diesen\nund beziehe sich nicht auf die Zwangsvollstreckung. Der Sachen nur unter derVoraussetzung, dass das Betreibungs-\nR€kurrent habe übrigens keineswegs durch sein Begehren runt und der Gläubiger dem Schuldner Vertrauen schenden Rekursgegner zwingen wollen, sofort seine ganze ken, « einstweilen» weiterbestehen. Sobald daher der\nSchuld zu bezahlen. Da der Rekursgegner einen Aufschub Gläubiger dem Schuldner sein Vertrauen entzieht und die\nder Verwertung verlangt habe, könne die Überlassung amtliche Verwahrung verlangt, muss dem Begehren Folge\nder Gegenstände für den Rekurrenten gefährlich werden. gegeben werden, ohne Rücksicht darauf, w eIe h eMotive\ndas Verhalten des Gläubigers bestimmen. Artikel 2 ZGB\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nkann somit im vorliegenden Falle keine Anwendung finin Erwägung: den. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Missbrauch\n1. - Die kantonalen Instanzen hätten auf die Be- eines materiellen Rechts; sie kann die Geltendmachung\nschwerde des Rekursgegners vom 16. Februar 1915 nicht prozess- und betreibungsrechtlicher Ansprüche nicht vereintreten sollen. Die Anordnung des Betreibungsamtes hindern, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide in\nüber die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegen- Sachen Zumthor vom 6. Mai 1914 (BGE 40 BI N° 27\nstände vom 13. Februar 1915 ist, abgesehen von der Erw. 4) ausgeführt hat.\nFestsetzung des Zeitpunktes der Verwahrung, nur die\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nunselbständige Vollziehung des Entscheides der unteren\nAufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 und daher keine erkannt:\nneue anfechtbare Verfügung d~s Betreibungsamtes im Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der\nSinne des Art. 17 SchKG. Die Beschwerde des Rekurs- untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 in Begegners hätte sich vielmehr gegen den Entscheid der ziehung auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten\nuntern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar, VOll dem ihm Gegenstände als rechtskräftig erklärt.\ndas Betreibungsamt am 13. -Februar Kenntnis gegeben\nhat, richten sollen. Da dieser Entscheid von ihm nicht\nbei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten\nworden ist, ist er in Beziehung auf die amtliche Verwahrung rechtskräftig geworden. Daran könnte auch die Tatsache nichts ändern, dass die untere Aufsichtsbehörde\nauf die materielle Beurteilung der neuen Beschwerde\nwieder eingetreten ist.\n2. - Die Weigerung des Betreibungsamtes, die amtliche Verwahrung vorzunebmen, war aber auch entgegen\nder AutIassung der Vorinstanz sachlich ungerechtfertigt.\nDer Gläubiger hat unter allen Umständen nach der un-\n"}