{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-186.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041186.pdf", "Checksum": "9cd5b119f1eeab8e20867d1dcfd7dfb7"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:59", "Num": ["BGE 41 III 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:59", "Checksum": "22c769ba24adb5a80c5ca43568b53ab9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 186\n\n Hiegegtll rekurrierte der Rekursgegner am 25. März\n36. Entscheid vom lS. Mai 1916 i. S. Strum. 1915 an die obere Aufsichtsbehörde ds~ Kantons Luzern.\nIst die Vollziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde Der Rekurrent m3chte demgegenüber geltend, dass der\ndurch das Betreibungsamt eine anfechtbare Verfügung im Entscheid der untern Aufsicht~behörde vom 25. Januar\nSinne des Art. 17 SchKG'/ - Art. 98 SchKG. Amtliche rechtskräftig geworden sei und daher auf den Rekurs nicht\nVerwahrung der gepfändeten Gegenstände auf biosses Begehren des Gläubigers ohne Rücksicht auf dessen Bewegeingetreten werden könne. .\ngründe. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hless durch Entscheid vom 19. April 1915 den Rekurs gut und hob die\nA. - Am 17. Dezember 1914 ersuchte der Rekurrent Anordnung der amtlichen Verwahrung auf. .\nDr. S. Strum in Bern das Betreibungsamt Luzern, die für Sie führte aus: Die Einrede der Verspätullg könne 11lcht\nseine Betreibung N° 6953 gegen den Rekursgegner Werner gehört werden. Das frühere Beschwerdeverfahre~ habe\nBucher in Luzern gepfändeten Gegenstände in amtliche sich nur zwischen dem Rekurrenten und dem Betrelbungs-\nVerwahrung zu nebmen. amt abgespielt. Der Rekursgegner ,sei daher nicht in der\nB. - Als das Betreibungsamt sich weigerte, dies zu tun, Lage gewesen, zum ersten Entscheide der untern Auferhob der Rekurrent am 18. Dezember 1914 Beschwerde sichtsbehörde über die amtliche Verwahrung Stellung zu\nbei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das nehmen. Der Rekur~ sei so dann begründet. Der Zweck\nAmt sei anzuweisen, die verlangte Handlung zu vollziehen. der amtlichen Verwahrung sei die Verhinderung einer\nOhne den Rekursgegner anzuhören, hiess die untere Beseitigung oder Entwertung der Pfändungsgegenstände.\nAufsichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom Wenn daher der Gläubiger die Verwahrung verlange,\n25. Januar 1915 gut und wies das Betreibungsamt an, dü obwohl seine Rechte nicht gefährdet seien, so Hege ein\ngepfändeten Gegenstände amtlich zu verwahren. Zugleich Rechtsrnissbrauch vor, der nach Art. 2 Abs. 2 ZGB des\nentschied sie· noch über eine andere. Beschwerde des. Re- Rechtsschutzes nicht würdig sei. Das ganze Verhalten\nkurrenten. . . des Schuldners und seine soziale Stellung Hessen nun die\nMit Schreiben vom 13. Februar 1915 gab das Betrei- Gefabr einer Beseitigung der gepfändeten Gegenstän~e\nbungsamt dem Rekursgegner vom Entscheide der untern. als ausgeschlossen erscheinen ; zudem habe das ~etre~­\nAufsichtsbehötde Kenntnifi und setzte die amtliche Ver- bUl1gsamt sich bereit erkJärt, alle VerantwortlIchkeIt\nwahrung auf den 18. Februar an. « hinsichtlich Bestand und Deckung der Pfändungs-\nAm 16. Februar erhob darauf der Rekursgegner Be- objekte >) dem Gläubiger gegenüber auf sich zu nehmen.\nschwerde gegen diese Verfügung bei der untern Aufsichts- Das Vorgehen des Rekurrenten gebe der Vermutung\nbebörde, indem er deren Aufhebung beantragte. Er Raum, CI' habe lediglich einen unerlaubten Druck auf den\nmachte geltend, dass es sicb lediglich um Schikane handle, Rekursgegner ausüben wollen.\ndass die amtliche Verwahrung nur bei Gefährdung der e. - Dies{'n ihm am 28. April 1915 zugestellten Ent-\nPfändungsrechte zulässig sei, eine solche Gefährdung aber scheid hat der Rekurrent am 8. Mai 1915 rechtzeitig unter\nnicht bestehe. Erneuerung seines Begehrens an das Bundesg~richt wei-\nDie untere Aufsichtsbehörde trat auf die materielle Be- tergezogen. Er hält an der Einrede der beurteIlten Sache\n.urteilung dieser Beschwerde dn und wies sie am 16. März fest und führt ausserdem aus: Das Betreibungsamt habe\n1915 als unbegründet ab. die Zweckmässigkeit der amtlichen Verwahrung nicht zu\n"}