1.86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 36. 187 Hiegegtll rekurrierte der Rekursgegner am 25. März 36. Entscheid vom lS. Mai 1916 i. S. Strum. 1915 an die obere Aufsichtsbehörde ds~ Kantons Luzern. Ist die Vollziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde Der Rekurrent m3chte demgegenüber geltend, dass der durch das Betreibungsamt eine anfechtbare Verfügung im Entscheid der untern Aufsicht~behörde vom 25. Januar Sinne des Art. 17 SchKG'/ - Art. 98 SchKG. Amtliche rechtskräftig geworden sei und daher auf den Rekurs nicht Verwahrung der gepfändeten Gegenstände auf biosses Be- gehren des Gläubigers ohne Rücksicht auf dessen Beweg- eingetreten werden könne. . gründe. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hless durch Ent- scheid vom 19. April 1915 den Rekurs gut und hob die A. - Am 17. Dezember 1914 ersuchte der Rekurrent Anordnung der amtlichen Verwahrung auf. . Dr. S. Strum in Bern das Betreibungsamt Luzern, die für Sie führte aus: Die Einrede der Verspätullg könne 11lcht seine Betreibung N° 6953 gegen den Rekursgegner Werner gehört werden. Das frühere Beschwerdeverfahre~ habe Bucher in Luzern gepfändeten Gegenstände in amtliche sich nur zwischen dem Rekurrenten und dem Betrelbungs- Verwahrung zu nebmen. amt abgespielt. Der Rekursgegner ,sei daher nicht in der B. - Als das Betreibungsamt sich weigerte, dies zu tun, Lage gewesen, zum ersten Entscheide der untern Auf- erhob der Rekurrent am 18. Dezember 1914 Beschwerde sichtsbehörde über die amtliche Verwahrung Stellung zu bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das nehmen. Der Rekur~ sei so dann begründet. Der Zweck Amt sei anzuweisen, die verlangte Handlung zu vollziehen. der amtlichen Verwahrung sei die Verhinderung einer Ohne den Rekursgegner anzuhören, hiess die untere Beseitigung oder Entwertung der Pfändungsgegenstände. Aufsichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom Wenn daher der Gläubiger die Verwahrung verlange, 25. Januar 1915 gut und wies das Betreibungsamt an, dü obwohl seine Rechte nicht gefährdet seien, so Hege ein gepfändeten Gegenstände amtlich zu verwahren. Zugleich Rechtsrnissbrauch vor, der nach Art. 2 Abs. 2 ZGB des entschied sie· noch über eine andere. Beschwerde des. Re- Rechtsschutzes nicht würdig sei. Das ganze Verhalten kurrenten. . . des Schuldners und seine soziale Stellung Hessen nun die Mit Schreiben vom 13. Februar 1915 gab das Betrei- Gefabr einer Beseitigung der gepfändeten Gegenstän~e bungsamt dem Rekursgegner vom Entscheide der untern. als ausgeschlossen erscheinen ; zudem habe das ~etre~­ Aufsichtsbehötde Kenntnifi und setzte die amtliche Ver- bUl1gsamt sich bereit erkJärt, alle VerantwortlIchkeIt wahrung auf den 18. Februar an. « hinsichtlich Bestand und Deckung der Pfändungs- Am 16. Februar erhob darauf der Rekursgegner Be- objekte >) dem Gläubiger gegenüber auf sich zu nehmen. schwerde gegen diese Verfügung bei der untern Aufsichts- Das Vorgehen des Rekurrenten gebe der Vermutung bebörde, indem er deren Aufhebung beantragte. Er Raum, CI' habe lediglich einen unerlaubten Druck auf den machte geltend, dass es sicb lediglich um Schikane handle, Rekursgegner ausüben wollen. dass die amtliche Verwahrung nur bei Gefährdung der e. - Dies{'n ihm am 28. April 1915 zugestellten Ent- Pfändungsrechte zulässig sei, eine solche Gefährdung aber scheid hat der Rekurrent am 8. Mai 1915 rechtzeitig unter nicht bestehe. Erneuerung seines Begehrens an das Bundesg~richt wei- Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die materielle Be- tergezogen. Er hält an der Einrede der beurteIlten Sache .urteilung dieser Beschwerde dn und wies sie am 16. März fest und führt ausserdem aus: Das Betreibungsamt habe 1915 als unbegründet ab. die Zweckmässigkeit der amtlichen Verwahrung nicht zu und Konkurskammer . N° 36. 189 188 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zweideutigen Bestimmung des Art. 98 SchKG ein an keine untersuchen. Der Gläubiger habe ein Recht, die Vornahme Bedingungen geknüpftes Recht, zu verlangen, dass die dieser Massregel nach seinem Belieben zu verlangen. Dieses im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten Ge- Recht könne durch Bürgschaft nicht beseitigt werden. genstände in amtliche Verwahrung genommen werden. Artikel 2 Abs. 2 ZGB sei eine privatrechtliehe Bestimmung Das Gesetz lässt den Gewahrsam des Schuldners an diesen und beziehe sich nicht auf die Zwangsvollstreckung. Der Sachen nur unter derVoraussetzung, dass das Betreibungs- R€kurrent habe übrigens keineswegs durch sein Begehren runt und der Gläubiger dem Schuldner Vertrauen schen- den Rekursgegner zwingen wollen, sofort seine ganze ken, « einstweilen» weiterbestehen. Sobald daher der Schuld zu bezahlen. Da der Rekursgegner einen Aufschub Gläubiger dem Schuldner sein Vertrauen entzieht und die der Verwertung verlangt habe, könne die Überlassung amtliche Verwahrung verlangt, muss dem Begehren Folge der Gegenstände für den Rekurrenten gefährlich werden. gegeben werden, ohne Rücksicht darauf, w eIe h eMotive das Verhalten des Gläubigers bestimmen. Artikel 2 ZGB Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht kann somit im vorliegenden Falle keine Anwendung fin- in Erwägung: den. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Missbrauch 1. - Die kantonalen Instanzen hätten auf die Be- eines materiellen Rechts; sie kann die Geltendmachung schwerde des Rekursgegners vom 16. Februar 1915 nicht prozess- und betreibungsrechtlicher Ansprüche nicht ver- eintreten sollen. Die Anordnung des Betreibungsamtes hindern, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide in über die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegen- Sachen Zumthor vom 6. Mai 1914 (BGE 40 BI N° 27 stände vom 13. Februar 1915 ist, abgesehen von der Erw. 4) ausgeführt hat. Festsetzung des Zeitpunktes der Verwahrung, nur die Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer unselbständige Vollziehung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 und daher keine erkannt: neue anfechtbare Verfügung d~s Betreibungsamtes im Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Sinne des Art. 17 SchKG. Die Beschwerde des Rekurs- untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 in Be- gegners hätte sich vielmehr gegen den Entscheid der ziehung auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar, VOll dem ihm Gegenstände als rechtskräftig erklärt. das Betreibungsamt am 13. -Februar Kenntnis gegeben hat, richten sollen. Da dieser Entscheid von ihm nicht bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten worden ist, ist er in Beziehung auf die amtliche Verwah- rung rechtskräftig geworden. Daran könnte auch die Tat- sache nichts ändern, dass die untere Aufsichtsbehörde auf die materielle Beurteilung der neuen Beschwerde wieder eingetreten ist. 2. - Die Weigerung des Betreibungsamtes, die amt- liche Verwahrung vorzunebmen, war aber auch entgegen der AutIassung der Vorinstanz sachlich ungerechtfertigt. Der Gläubiger hat unter allen Umständen nach der un-