136 bis (vergl. auch BGE den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, - letzteres unter 40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in Verrechnung der Mietzinse. der Tat zur Aufhebung des Zuschlages - selbst im Falle bereits erfolgten Grundbucheintrags im Sinne der Art. 656 Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB - kompetent sind, handelt es sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rückgängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe-