143, anzudes Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück- ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des gängig zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Eheheute « nicht mehr möglicb » sein sollte, wie das Betrei- gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Minbungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für Aufsichtsbehörde behauptetb, ist nicht verständlich. Ab- weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für gesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl.