Dinser erfolgte Zuschlag, den von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen; das Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger- e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort weise aufgehoben hatte, und den es seither in Verletzung eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzudes Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück- ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des gängig zu machen.