Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu- setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine nächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass Weisung, zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos die auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des A b r e c h nun g - die übrigens auch insofern unrichtig Art. 136 bis) kompetent gewesen wären. war, als dem Ersteigerer für die Zeit vom 18. /19. Juni 1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer