bloss hat, mit Rücksicht auf Art. 138, Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle im Gegensatz zur « Anordnung I>, die Aus f ü h run g ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass ~84 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 35. 185 deren Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird Einverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von ihm am Falle.