dem Ermessen des Amtes bei der biossen « Anordnung I) gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall sein Bewenden haben könne ; sondern, was nach der Vor- vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederillschrift des Gesetzes « anzuordnen » ist, soll auch aus g e- krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten f ü h r t werden; bloss hat, mit Rücksicht auf Art.