Wenn Art. 143 vorschreibt, dass bei Zahlungs- fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n- verzug des Ersteigerers sofort eine neue Steigerung der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was « anzuordnen)) sei, so hat diese Gesetzesbestimmung nicht im Interesse des Schuldners liege. Für einen allselbstverständlich nicht den Ihm vom Betreibungsamt fälligen Mindererlös haften ja der frühere Ersteigerer und im vorliegenden Falle beigelegten Sinn, dass es je nach seine Bürgen, so dass der mögliche Ausfall in der Regel