Bei dieser Sachlage kaim hier dahingestellt bleiben, ob u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass Zwangsvollstreckungsverfahren Partei ist, sodann speder Rekurrent schon am 7. Januar von der Nichtabhal- ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines möglichst tung der auf diesen Tag angesetzten Steigerungsverhand- hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zulung als solcher Kenntnis gehabt habe, gegebenenfalls für schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen