, gibt hier schon das G e set z den Insosehr die K e n n t ni s dieser Verfügung massgebend teressenten ein Recht darauf, dass bei Zahlungsverzug sein muss, wie umgekehrt für den Beginn der Frist zur des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde. Zu den Anfechtung einer a b g t hai t e 11 e n Steigerung die Interessenten gehören aber nicht etwa nur die betreiben- Kenntnis der Tatsache ihrer A b haI tun g massgebend den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die ist (vergl. über den letztem Fall: BGE 40 III S. 185 H. nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der Erw.2).