ZU berechnen wäre, so könnte sie doch auf alle Fälle nicht « s 0 f 0 r t » stattzufinden (vergl. in diesem Sinne von keinem frühern Datum als dem 29. Januar an be- die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei rechnet werden und lief also, da der 7. Februar ein Sonn- . JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es tag war, fr ü h e s t e n s am 8. Februar, d. h. am Tage nach ein~m feststehenden Grundsatze des Betreibungsder Beschwerdeergreifung ab. wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des Im übrigen versteht es sich von selbst, dass für den Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte-