1915 angesetzten, Steigerungsverhandlung als solcher die Ankündigung der Pfändung. zu Gunsten des Dinser Kenntnis erhalten hat, - worauf die Vorinstanz allein erhalten haben muss. Selbst wenn daher die Beschwerdeabgestellt hat, - sondern dass derj enige Zeitpunkt mass- frist nicht erst vom 6. Februar an, an welchem Tage gebend ist, in welchem der Rekurrent erfahren hat, dass für die Erben Knörr gepfändet wurde und der Rekurrent zugegebenermassen die Gantabrechnung eingesehen hat, 182 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 35. 183