voraussetzt. Widerruf der Verfügung vom 25. November lag, - unter- 2. - Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass es bei richtet gewesen sei, oder dass' er sich sonstwie schon der Beurteilung der Frage, ob seiner Zeit die Beschwerde damals darüber habe Rechenschaft geben müssen, ist von an die kantonale Aufsichtsbehörde rechtzeitig erhoben keiner Saite behauptet worden und ist auch auf Grund worden sei, nicht einfach darauf ankommt, wann der Re- der Akten nicht anzunehmen.