In der Aufsichtsbehörde vom 17. März 1915 ». Antrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll- Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 1 hiezogenen Pfändung, weil sie nach ersichtlich; Die Nichtansetzung einer nachträglichen a) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins Rechtsvorschlagsfrist wird nicht mehr als Rekursgrund b) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl~ geltend ge~cht. schlagsfrist 180 Entscheidungen der Schuldbetreibungsund Konkurskammer. N° 35. 181