N° 35. 179 178 Entscheidungen der Schuldbetreibungsstattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a) Kosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu- wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei- • schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde, bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund das ~etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten S~eigerung, Erkl~ng .