{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-177.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041177.pdf", "Checksum": "ec2ec0ac1bcde30843427d09df17984d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:57", "Num": ["BGE 41 III 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:57", "Checksum": "a14a26ecbdbf3f2cfee01255536e5fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 05.05.1915 BGE 41 III 177\n\n ~84 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 35. 185\nderen Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird\nEinverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von ihm am\nFalle. 25. November 1914 getroffene, der Vorschrift des Ge-\n4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu- setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine\nnächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass Weisung, zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos\ndie auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des\nA b r e c h nun g - die übrigens auch insofern unrichtig Art. 136 bis) kompetent gewesen wären.\nwar, als dem Ersteigerer für die Zeit vom 18. /19. Juni\n1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\ndingungen keine Zinsen belastet wurden - aufzuheben erkannt:\nund, unter Haftbarmachung der Ersteigerer und ihn r Der Rekurswira in dem Sinne gutgeheissen, dass\nBürgen für einen allfälligen Mindererlös, sowie für wei- a) die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vorteren SclJ.aden im Sinne des Art. 143, wiederum eine neue genommene Abrechnung kassiert wird;\nSteigerung anzuordnen, dann aber auch zu voll ziehen ist. b) der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte\nWeiter muss die Gutheissung des Rekurses, wie be- Pfandausf811schein kassiert wird ;\nreits in Erwägung 1 angedeutet \"rurde, auch zur Aufhe- c) die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzobung des auf Grund der unrichtigen Abrechnung ausge- gene, sowie die am 6. Februar 1915 zu Gunsten der Erben\nstellten P fan d aus fall s c h ein s führen ; und die Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der\nKassierung des Pfandausfallscheins hat ferner ihrerseits Ehefrau Nees vom 11. ,113. März 1915, ebenfalls aufgedie Aufhebung der auf ihrer Grundlage vollzogenen hoben werden ;\nPfändungen zur Folge. d) das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber-\nSelbstverständlich ist endlich der am 11. Juni 1914 tragung der Liegenschaft an die Ehegatten Dinser-Pfister\nzu Gunsten der Ehegatten Dinser erfolgte Zuschlag, den von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen;\ndas Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger- e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort\nweise aufgehoben hatte, und den es seither in Verletzung eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzudes Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück- ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des\ngängig zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Eheheute « nicht mehr möglicb » sein sollte, wie das Betrei- gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Minbungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für\nAufsichtsbehörde behauptetb, ist nicht verständlich. Ab- weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für\ngesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl. auch BGE den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, - letzteres unter\n40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in Verrechnung der Mietzinse.\nder Tat zur Aufhebung des Zuschlages - selbst im Falle\nbereits erfolgten Grundbucheintrags im Sinne der Art. 656\nAbs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB - kompetent sind, handelt\nes sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rückgängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe-\n"}