{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-177.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041177.pdf", "Checksum": "ec2ec0ac1bcde30843427d09df17984d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:57", "Num": ["BGE 41 III 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:57", "Checksum": "a14a26ecbdbf3f2cfee01255536e5fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 05.05.1915 BGE 41 III 177\n\nZU berechnen wäre, so könnte sie doch auf alle Fälle nicht « s 0 f 0 r t » stattzufinden (vergl. in diesem Sinne\nvon keinem frühern Datum als dem 29. Januar an be- die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei\nrechnet werden und lief also, da der 7. Februar ein Sonn- . JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es\ntag war, fr ü h e s t e n s am 8. Februar, d. h. am Tage nach ein~m feststehenden Grundsatze des Betreibungsder Beschwerdeergreifung ab. wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des\nIm übrigen versteht es sich von selbst, dass für den Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte-\nBeginn der Frist zur Anfechtung einer Verfügung, durch ressenten auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung\nwe~che eine angesetzte Steigl'rung widerrufen wird, eben- zurückzukommen, gibt hier schon das G e set z den Insosehr die K e n n t ni s dieser Verfügung massgebend teressenten ein Recht darauf, dass bei Zahlungsverzug\nsein muss, wie umgekehrt für den Beginn der Frist zur des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde. Zu den\nAnfechtung einer a b g t hai t e 11 e n Steigerung die Interessenten gehören aber nicht etwa nur die betreiben-\nKenntnis der Tatsache ihrer A b haI tun g massgebend den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die\nist (vergl. über den letztem Fall: BGE 40 III S. 185 H. nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der\nErw.2). E i gen t ü m e r des Grundpfandes, bezw. der S c h u 1 d-\nBei dieser Sachlage kaim hier dahingestellt bleiben, ob u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im\ndie Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass Zwangsvollstreckungsverfahren Partei ist, sodann speder Rekurrent schon am 7. Januar von der Nichtabhal- ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines möglichst\ntung der auf diesen Tag angesetzten Steigerungsverhand- hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zulung als solcher Kenntnis gehabt habe, gegebenenfalls für schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen\ndas Bundesgericht verbindlich gewesen wäre, trotzdem sie Gant ein höheres Angebot erzielt werde, als an der frühenicht nach zivilprozessualen Grundsätzen, sondern mittels ren Gant. Diese Chance, wie auch die Möglichkeit, sich\neiner Art von Inquisition zustan~e gekommen ist. Nach in der Zwischenzeit mit seinen Gläubigern abzufinden,\ndem Gesagten genügte die Kenntnis jener Tatsache an darf dem Schuldner nicht dadurch genommen werden,\nund für sich noch nicht, um dein Rekurrenten zur Ein- dass das Betreibungsamt den Zuschlag an den ersten\nreichullg der vorliegenden Beschwerde Anlass zu geben. Ersteigerer wieder in Kraft erklärt. Eine solche Mass-\n3. Materiell erweist sich dep Rekurs ohne weiteres als regel lässt sich auch nicht· etwa mit der Erwägung rechtbegründet. Wenn Art. 143 vorschreibt, dass bei Zahlungs- fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n-\nverzug des Ersteigerers sofort eine neue Steigerung der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was\n« anzuordnen)) sei, so hat diese Gesetzesbestimmung\nnicht im Interesse des Schuldners liege. Für einen allselbstverständlich nicht den Ihm vom Betreibungsamt fälligen Mindererlös haften ja der frühere Ersteigerer und\nim vorliegenden Falle beigelegten Sinn, dass es je nach seine Bürgen, so dass der mögliche Ausfall in der Regel\ndem Ermessen des Amtes bei der biossen « Anordnung I) gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall\nsein Bewenden haben könne ; sondern, was nach der Vor- vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederillschrift des Gesetzes « anzuordnen » ist, soll auch aus g e- krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten\nf ü h r t werden; bloss hat, mit Rücksicht auf Art. 138, Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle\nim Gegensatz zur « Anordnung I>, die Aus f ü h run g ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass\n"}