{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-177.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041177.pdf", "Checksum": "ec2ec0ac1bcde30843427d09df17984d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:57", "Num": ["BGE 41 III 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:57", "Checksum": "a14a26ecbdbf3f2cfee01255536e5fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 05.05.1915 BGE 41 III 177\n\n 180 Entscheidungen der Schuldbetreibungsund Konkurskammer. N° 35. 181\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht über hau p t k ein e d r i t t e S t e i ger u n g stattin Erwägung: finden solle, indem vielmehr auf Grund des wieder in\n1. - Gegenstand des Rekurses ist nicht, wie vielleicht Kraft erklärten Zuschlages an der z w e i t e n Steig6l'Ung\nbei rein wörtlicher Interpretation des seiner Zeit an die abgerechnet und auf die s er Grundlage ein Pfandau..\nkantonale Aufsichtsbehörde gestellten Beschwerdean- fallschein ausg~stellt worden sei, in dem Sinne, dass er'\ntrages angenommen werden könnte, nur die zu Gunsten ohne weiteres zur Pfändung berechtige.\ndes Dinser vollzogene P f ä n dun g, sondern, wie sich Ob die dritte Steigerung am 7. Januar, oder aber in-\nu. a. schon aus der damaligen Beg r ü nd u n g der folge irgend eines l.'mstandes einige Tage oder Wochen\nBeschwerde und nunmehr auch aus dem Rekurs an das später stattfinde, konnte dem Rekurrenten allenfalls\nBundesgericht ergibt: gleichgültig sein ; nicht aber, ob sie überhaupt stattfinde\na) die Nichtabhaltung einer dritten Gant trotz Vorlie- oder ob im Gegenteil auf Grund jener zweiten Steigeru.ng\ngens der Voraussetzungen des Art. 143 ; abgerechnet werde. Solange also der Rekurrent nicht\nb) die damit zusammenhängende Abrechnung auf wusste, im welchem Si n n e die auf den 7. Januar an-\nGrund des am 25. November rückgängig gemachten Zu- gesetzte Gant abgestellt worden sei, hatte er jedenfal1s\nschlages an die Ehegatten Dh1ser ; zu derjenigen Beschwerde, um die es sich heute handelt\nc) die hierin liegende Wiederinkraftsetzung jenes Zu- und um die es sich auch für die kantonale Aufsieht..\nschlags und die damit verbundene Wiederübertragung behörde handelte, keinen Anlass, oder, mit andem Worder Liegenschaft auf die Ehegatten Dinser ; ten: solange er über jenen Punkt nicht aufgeklärt war,\nd) die Ausstellung eines Pfandausfallscheins auf Grund hatte er auch noch keine Kenntnis VOll derjenigen «Verder sub b hievor erwähnten Abrechnung ; fügung 11 des Betreibungsamtes, die er mit seiner Be-\ne) der Vollzug der Pfändungen auf Grund des Pfand- schwerde anficht, und solange konnte deshalb die in\nausfallscheins. Art. 17 Abs. 2 festgesetzte zehntägige Beschwerdefrist\nAlle diese Massnahmen des: Betreibungsamtes stehen nicht zu laufen beginner.. Dass aber der Rekurrent am\nin einem derart engen Zusammenhang zu einander, dass 7. Januar von der Absicht des Betreibungsamtes, überdie Aufhebung einer jeden von ihnen, sofern sie im Sinne haupt keine dritte Steigerung abzuhalten, sondern auf\ndes Rekurses erfolgt, auch -die Kassierung der andern Grund der zweiten Steigerung abzurechnen, - worin ein\nbedingt, bezw. voraussetzt. Widerruf der Verfügung vom 25. November lag, - unter-\n2. - Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass es bei richtet gewesen sei, oder dass' er sich sonstwie schon\nder Beurteilung der Frage, ob seiner Zeit die Beschwerde damals darüber habe Rechenschaft geben müssen, ist von\nan die kantonale Aufsichtsbehörde rechtzeitig erhoben keiner Saite behauptet worden und ist auch auf Grund\nworden sei, nicht einfach darauf ankommt, wann der Re- der Akten nicht anzunehmen. Aus den Akten ergibt sich\nkurrent von der Nichtabhaltung der auf den 7. Januar nur soviel, dass der Rekurrent am 28. oder 29. Januar\n1915 angesetzten, Steigerungsverhandlung als solcher die Ankündigung der Pfändung. zu Gunsten des Dinser\nKenntnis erhalten hat, - worauf die Vorinstanz allein erhalten haben muss. Selbst wenn daher die Beschwerdeabgestellt hat, - sondern dass derj enige Zeitpunkt mass- frist nicht erst vom 6. Februar an, an welchem Tage\ngebend ist, in welchem der Rekurrent erfahren hat, dass für die Erben Knörr gepfändet wurde und der Rekurrent\nzugegebenermassen die Gantabrechnung eingesehen hat,\n182 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 35. 183\n\n"}