{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-177.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041177.pdf", "Checksum": "ec2ec0ac1bcde30843427d09df17984d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:57", "Num": ["BGE 41 III 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 05.05.1915 BGE 41 III 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:57", "Checksum": "a14a26ecbdbf3f2cfee01255536e5fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 05.05.1915 BGE 41 III 177\n\n und KonkursklUllmer. N° 35. 179\n178 Entscheidungen der Schuldbetreibungsstattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a)\nKosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu- wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei-\n• schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde, bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund\ndas ~etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten S~eigerung,\nErkl~ng . und weil Dinser, wie es scheint, diejenigen unter Haftung des Dinser für einen allfälligen Mindererlös\nBetr.age, dIe er nach den Gantbedingungen in bar zu gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914,. hätte stattfinden\nentflchten gehabt hätte, bezahlte, nahm das Betreibungs- sollen.\namt ohne weiteres von der Abhaltung der dritten Stei- Der Rekurrent erklärte, von der Nichtabhaltung einer\ngenmg Umgang, rechnete mit Dinser auf Grund der Stei- dritten Steigerung und der Abrechnung auf Grund der\ngerun? vom ~ 1. Juni, jedoch ohne Belastung der Ehegat- zweiten Gant, sowie der Ausstellung eines Pfandausfallten DIßser mIt den Zinsen vom 18./19. Juni 1914 bis zum scheins, erst am 6. Januar, als er, nach der Ankündigung\n6. Januar ab und stellte der Basler Kantonalbank für den der Pfändung zu Gunsten der Erben Knörr, die Gantabdurch den Zuschlag an die Ehegatten Dinser nicht Ge- rechnung eingesehen habe, Kenntnis erhalten zu haben.\ndeckten T?il ihrer Hypothekarforderung einen Pfal~d­ C. _ Durch Entscheid vom 17. März 1915 hat die kanausfallschem aus, der zuerst (in einer Ausfertigung vom tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet\n23. Januar) auf 18,076 Fr. 70 Cts. lautete, nachher aber abgewiesen, weil der Rekurrent spätestens am 7. Januar\nauf 16,144 Fr. 75 Cts. « berichtigt» wurde, was dem Re- davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die auf diesen\nkurrenten am 27. Februar mitgeteilt wurde. Von ihrer Tag angesetzte Gant nicht stattfinde; denn entweder er\n~andausfallforderung trat die Basler Kantonalbank oder sein Vertreter sei damals auf dem Gantlokal ereIßen\nG Betrag\n. von 4900 Fr. an die Erben des Dr . K norr-\n.. schienen. Letzteres müsse deshalb angenommen werden,\nerv~~s u,nd den Rest, mit 11,244 Fr. 75 Cts., an Dinser weil der Rekurrent sich geweigert habe, auf eine von der\nab. Fur dIese Beträge erwirkten die Zessionare am 30. Ja- Aufsichtsbehörde an ihm gt'richtete bezügliche Frage\nnu~r und 3~ 6.. Februar ohne neuen Zahlungsbefehl die eine unzweideutige Antwort zu geben. Ausserd<:;m fehle\nPfandung samthcher pfändbaren Aktiven des Rekurren- dem Rekurrenten· «( jeder Rechtsstandpunkt, um bezügten, und zwar Dinser am 30. Januar, die Erben Kllörr lich des zwischen dem Betreibungsamt und dem Erganter\n~ 6: Februar 1915. Die bei den Akten befindliche An- abgeschlossenen Gantaktes Begehren stellen zu können I;.\nkundigung der Pfändung zu Gunsten des Dinser ist vom D. _ Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-\n28. Januar datiert. Am 11./13. März schloss sich die Ehe- gende, rechtzeitig ergriffene Rekurs, mit dem Antrag auf\nfrau des Rekurrenten diesen Pfändungen an. Gegenüber «( Aufhebung des nachträglich am 6. Januar 1915 geord-\nd.en Erben Knörr erwirkte der Rekurrent die Bewilligung neten Gantkaufes vom 11. Juni 1914, sowie der durch das\neIßes nachträglichen Rechtsvorschlags. Betreibungsamt ausgestellten Pfandausfallscheine und der\nB. - A~ 8. Februar 1915 reichte Nees bei der kanto- daraus resultierenden Pfändung, ebenso des Entscheides\nnalen ~UfS.IChtsbehörde eine Beschwerde ein, mit d· In der Aufsichtsbehörde vom 17. März 1915 ».\nAntrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll- Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 1 hiezogenen Pfändung, weil sie nach ersichtlich; Die Nichtansetzung einer nachträglichen\na) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins Rechtsvorschlagsfrist wird nicht mehr als Rekursgrund\nb) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl~ geltend ge~cht.\nschlagsfrist\n"}