Entscheidungen der Schuldhet.reibungs- und Konkurskammer.. Arrets de la Chambre des poursuites et des failliLes. 35. Entscheid vom 5. Mai 1915 i. S. Nees. Recht des Schuldners, zu verlangen, dass bei Zahlungsverzug eines Ersteigerers im Sinne des Art. 143 vorgegangen und die sofort anzuordnende neue Steigerung auch wirklich abgehalten werde (Erw. 3 f.). - Ausgangspunkt der Be- schwerdefrist im Falle der Nichtabhaltung der neuen Steigerung (Erw. 2). A. - In einer Grundpfandbetreibung der Basler Kan- tonalbank gegen den Rekurrenten hatte am 11. Juni 1914 über die dem Schuldner gehörende Liegenschaft Lehen- mattweg 142 in Basel eine zweite Steigerung im Sinne des Art. 142 SchKG stattgefunden. mit Zuschlag an die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Konrad und Alice Dinser-Schmidt in Basel zum Preise von 70,000 Fr., zahl- bar innerhalb drei Monaten und vom 18. bezw. 19. Juni an zu 5% verzinslich. Unter Ziffer 7 der Steigerungsbedin- gungen war die Bestimmung des Art. 143 SchKG wieder- gegeben worden. Da die Ersteigerer ihren Verpflichtungen trotz wieder- holter Mahnungen und Fristverlängerungen nicht nach- kamen, machte das Betreibungsamt am 25. November den Zuschlag rückgängig und kündigte auf den 7. Januar 1915 eine dritte Steigerung an. Am 6. Januar brachte jedoch der frühere Ersteigerer Dinser eine Erklärung der Basler Kan- tonalbank bei, dass sie sich für ihre Hypothekarforderung von 89,686 Fr. 45 Cts. an « den Gantkäufer vom 11. Juni 1914» halte und für diese Forderung samt Zinsen und AS 41 111 - 1915 13 und KonkursklUllmer. N° 35. 179 178 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- stattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a) Kosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu- wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei- • schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde, bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund das ~etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten S~eigerung, Erkl~ng . und weil Dinser, wie es scheint, diejenigen unter Haftung des Dinser für einen allfälligen Mindererlös Betr.age, dIe er nach den Gantbedingungen in bar zu gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914,. hätte stattfinden entflchten gehabt hätte, bezahlte, nahm das Betreibungs- sollen. amt ohne weiteres von der Abhaltung der dritten Stei- Der Rekurrent erklärte, von der Nichtabhaltung einer genmg Umgang, rechnete mit Dinser auf Grund der Stei- dritten Steigerung und der Abrechnung auf Grund der gerun? vom ~ 1. Juni, jedoch ohne Belastung der Ehegat- zweiten Gant, sowie der Ausstellung eines Pfandausfall- ten DIßser mIt den Zinsen vom 18./19. Juni 1914 bis zum scheins, erst am 6. Januar, als er, nach der Ankündigung 6. Januar ab und stellte der Basler Kantonalbank für den der Pfändung zu Gunsten der Erben Knörr, die Gantab- durch den Zuschlag an die Ehegatten Dinser nicht Ge- rechnung eingesehen habe, Kenntnis erhalten zu haben. deckten T?il ihrer Hypothekarforderung einen Pfal~d­ C. _ Durch Entscheid vom 17. März 1915 hat die kan- ausfallschem aus, der zuerst (in einer Ausfertigung vom tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet 23. Januar) auf 18,076 Fr. 70 Cts. lautete, nachher aber abgewiesen, weil der Rekurrent spätestens am 7. Januar auf 16,144 Fr. 75 Cts. « berichtigt» wurde, was dem Re- davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die auf diesen kurrenten am 27. Februar mitgeteilt wurde. Von ihrer Tag angesetzte Gant nicht stattfinde; denn entweder er ~andausfallforderung trat die Basler Kantonalbank oder sein Vertreter sei damals auf dem Gantlokal er- eIßen G Betrag . von 4900 Fr. an die Erben des Dr . K norr- .. schienen. Letzteres müsse deshalb angenommen werden, erv~~s u,nd den Rest, mit 11,244 Fr. 75 Cts., an Dinser weil der Rekurrent sich geweigert habe, auf eine von der ab. Fur dIese Beträge erwirkten die Zessionare am 30. Ja- Aufsichtsbehörde an ihm gt'richtete bezügliche Frage nu~r und 3~ 6.. Februar ohne neuen Zahlungsbefehl die eine unzweideutige Antwort zu geben. Ausserd<:;m fehle Pfandung samthcher pfändbaren Aktiven des Rekurren- dem Rekurrenten· «( jeder Rechtsstandpunkt, um bezüg- ten, und zwar Dinser am 30. Januar, die Erben Kllörr lich des zwischen dem Betreibungsamt und dem Erganter ~ 6: Februar 1915. Die bei den Akten befindliche An- abgeschlossenen Gantaktes Begehren stellen zu können I;. kundigung der Pfändung zu Gunsten des Dinser ist vom D. _ Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- 28. Januar datiert. Am 11./13. März schloss sich die Ehe- gende, rechtzeitig ergriffene Rekurs, mit dem Antrag auf frau des Rekurrenten diesen Pfändungen an. Gegenüber «( Aufhebung des nachträglich am 6. Januar 1915 geord- d.en Erben Knörr erwirkte der Rekurrent die Bewilligung neten Gantkaufes vom 11. Juni 1914, sowie der durch das eIßes nachträglichen Rechtsvorschlags. Betreibungsamt ausgestellten Pfandausfallscheine und der B. - A~ 8. Februar 1915 reichte Nees bei der kanto- daraus resultierenden Pfändung, ebenso des Entscheides nalen ~UfS.IChtsbehörde eine Beschwerde ein, mit d· In der Aufsichtsbehörde vom 17. März 1915 ». Antrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll- Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 1 hie- zogenen Pfändung, weil sie nach ersichtlich; Die Nichtansetzung einer nachträglichen a) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins Rechtsvorschlagsfrist wird nicht mehr als Rekursgrund b) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl~ geltend ge~cht. schlagsfrist 180 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 35. 181 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht über hau p t k ein e d r i t t e S t e i ger u n g statt- in Erwägung: finden solle, indem vielmehr auf Grund des wieder in 1. - Gegenstand des Rekurses ist nicht, wie vielleicht Kraft erklärten Zuschlages an der z w e i t e n Steig6l'Ung bei rein wörtlicher Interpretation des seiner Zeit an die abgerechnet und auf die s er Grundlage ein Pfandau.. kantonale Aufsichtsbehörde gestellten Beschwerdean- fallschein ausg~stellt worden sei, in dem Sinne, dass er' trages angenommen werden könnte, nur die zu Gunsten ohne weiteres zur Pfändung berechtige. des Dinser vollzogene P f ä n dun g, sondern, wie sich Ob die dritte Steigerung am 7. Januar, oder aber in- u. a. schon aus der damaligen Beg r ü nd u n g der folge irgend eines l.'mstandes einige Tage oder Wochen Beschwerde und nunmehr auch aus dem Rekurs an das später stattfinde, konnte dem Rekurrenten allenfalls Bundesgericht ergibt: gleichgültig sein ; nicht aber, ob sie überhaupt stattfinde a) die Nichtabhaltung einer dritten Gant trotz Vorlie- oder ob im Gegenteil auf Grund jener zweiten Steigeru.ng gens der Voraussetzungen des Art. 143 ; abgerechnet werde. Solange also der Rekurrent nicht b) die damit zusammenhängende Abrechnung auf wusste, im welchem Si n n e die auf den 7. Januar an- Grund des am 25. November rückgängig gemachten Zu- gesetzte Gant abgestellt worden sei, hatte er jedenfal1s schlages an die Ehegatten Dh1ser ; zu derjenigen Beschwerde, um die es sich heute handelt c) die hierin liegende Wiederinkraftsetzung jenes Zu- und um die es sich auch für die kantonale Aufsieht.. schlags und die damit verbundene Wiederübertragung behörde handelte, keinen Anlass, oder, mit andem Wor- der Liegenschaft auf die Ehegatten Dinser ; ten: solange er über jenen Punkt nicht aufgeklärt war, d) die Ausstellung eines Pfandausfallscheins auf Grund hatte er auch noch keine Kenntnis VOll derjenigen «Ver- der sub b hievor erwähnten Abrechnung ; fügung 11 des Betreibungsamtes, die er mit seiner Be- e) der Vollzug der Pfändungen auf Grund des Pfand- schwerde anficht, und solange konnte deshalb die in ausfallscheins. Art. 17 Abs. 2 festgesetzte zehntägige Beschwerdefrist Alle diese Massnahmen des: Betreibungsamtes stehen nicht zu laufen beginner.. Dass aber der Rekurrent am in einem derart engen Zusammenhang zu einander, dass 7. Januar von der Absicht des Betreibungsamtes, über- die Aufhebung einer jeden von ihnen, sofern sie im Sinne haupt keine dritte Steigerung abzuhalten, sondern auf des Rekurses erfolgt, auch -die Kassierung der andern Grund der zweiten Steigerung abzurechnen, - worin ein bedingt, bezw. voraussetzt. Widerruf der Verfügung vom 25. November lag, - unter- 2. - Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass es bei richtet gewesen sei, oder dass' er sich sonstwie schon der Beurteilung der Frage, ob seiner Zeit die Beschwerde damals darüber habe Rechenschaft geben müssen, ist von an die kantonale Aufsichtsbehörde rechtzeitig erhoben keiner Saite behauptet worden und ist auch auf Grund worden sei, nicht einfach darauf ankommt, wann der Re- der Akten nicht anzunehmen. Aus den Akten ergibt sich kurrent von der Nichtabhaltung der auf den 7. Januar nur soviel, dass der Rekurrent am 28. oder 29. Januar 1915 angesetzten, Steigerungsverhandlung als solcher die Ankündigung der Pfändung. zu Gunsten des Dinser Kenntnis erhalten hat, - worauf die Vorinstanz allein erhalten haben muss. Selbst wenn daher die Beschwerde- abgestellt hat, - sondern dass derj enige Zeitpunkt mass- frist nicht erst vom 6. Februar an, an welchem Tage gebend ist, in welchem der Rekurrent erfahren hat, dass für die Erben Knörr gepfändet wurde und der Rekurrent zugegebenermassen die Gantabrechnung eingesehen hat, 182 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 35. 183 ZU berechnen wäre, so könnte sie doch auf alle Fälle nicht « s 0 f 0 r t » stattzufinden (vergl. in diesem Sinne von keinem frühern Datum als dem 29. Januar an be- die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei rechnet werden und lief also, da der 7. Februar ein Sonn- . JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es tag war, fr ü h e s t e n s am 8. Februar, d. h. am Tage nach ein~m feststehenden Grundsatze des Betreibungs- der Beschwerdeergreifung ab. wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des Im übrigen versteht es sich von selbst, dass für den Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte- Beginn der Frist zur Anfechtung einer Verfügung, durch ressenten auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung we~che eine angesetzte Steigl'rung widerrufen wird, eben- zurückzukommen, gibt hier schon das G e set z den In- sosehr die K e n n t ni s dieser Verfügung massgebend teressenten ein Recht darauf, dass bei Zahlungsverzug sein muss, wie umgekehrt für den Beginn der Frist zur des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde. Zu den Anfechtung einer a b g t hai t e 11 e n Steigerung die Interessenten gehören aber nicht etwa nur die betreiben- Kenntnis der Tatsache ihrer A b haI tun g massgebend den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die ist (vergl. über den letztem Fall: BGE 40 III S. 185 H. nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der Erw.2). E i gen t ü m e r des Grundpfandes, bezw. der S c h u 1 d- Bei dieser Sachlage kaim hier dahingestellt bleiben, ob u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass Zwangsvollstreckungsverfahren Partei ist, sodann spe- der Rekurrent schon am 7. Januar von der Nichtabhal- ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines möglichst tung der auf diesen Tag angesetzten Steigerungsverhand- hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zu- lung als solcher Kenntnis gehabt habe, gegebenenfalls für schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen das Bundesgericht verbindlich gewesen wäre, trotzdem sie Gant ein höheres Angebot erzielt werde, als an der frühe- nicht nach zivilprozessualen Grundsätzen, sondern mittels ren Gant. Diese Chance, wie auch die Möglichkeit, sich einer Art von Inquisition zustan~e gekommen ist. Nach in der Zwischenzeit mit seinen Gläubigern abzufinden, dem Gesagten genügte die Kenntnis jener Tatsache an darf dem Schuldner nicht dadurch genommen werden, und für sich noch nicht, um dein Rekurrenten zur Ein- dass das Betreibungsamt den Zuschlag an den ersten reichullg der vorliegenden Beschwerde Anlass zu geben. Ersteigerer wieder in Kraft erklärt. Eine solche Mass- 3. Materiell erweist sich dep Rekurs ohne weiteres als regel lässt sich auch nicht· etwa mit der Erwägung recht- begründet. Wenn Art. 143 vorschreibt, dass bei Zahlungs- fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n- verzug des Ersteigerers sofort eine neue Steigerung der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was « anzuordnen)) sei, so hat diese Gesetzesbestimmung nicht im Interesse des Schuldners liege. Für einen all- selbstverständlich nicht den Ihm vom Betreibungsamt fälligen Mindererlös haften ja der frühere Ersteigerer und im vorliegenden Falle beigelegten Sinn, dass es je nach seine Bürgen, so dass der mögliche Ausfall in der Regel dem Ermessen des Amtes bei der biossen « Anordnung I) gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall sein Bewenden haben könne ; sondern, was nach der Vor- vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederill- schrift des Gesetzes « anzuordnen » ist, soll auch aus g e- krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten f ü h r t werden; bloss hat, mit Rücksicht auf Art. 138, Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle im Gegensatz zur « Anordnung I>, die Aus f ü h run g ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass ~84 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 35. 185 deren Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird Einverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von ihm am Falle. 25. November 1914 getroffene, der Vorschrift des Ge- 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu- setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine nächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass Weisung, zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos die auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des A b r e c h nun g - die übrigens auch insofern unrichtig Art. 136 bis) kompetent gewesen wären. war, als dem Ersteigerer für die Zeit vom 18. /19. Juni 1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer dingungen keine Zinsen belastet wurden - aufzuheben erkannt: und, unter Haftbarmachung der Ersteigerer und ihn r Der Rekurswira in dem Sinne gutgeheissen, dass Bürgen für einen allfälligen Mindererlös, sowie für wei- a) die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vor- teren SclJ.aden im Sinne des Art. 143, wiederum eine neue genommene Abrechnung kassiert wird; Steigerung anzuordnen, dann aber auch zu voll ziehen ist. b) der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte Weiter muss die Gutheissung des Rekurses, wie be- Pfandausf811schein kassiert wird ; reits in Erwägung 1 angedeutet "rurde, auch zur Aufhe- c) die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzo- bung des auf Grund der unrichtigen Abrechnung ausge- gene, sowie die am 6. Februar 1915 zu Gunsten der Erben stellten P fan d aus fall s c h ein s führen ; und die Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der Kassierung des Pfandausfallscheins hat ferner ihrerseits Ehefrau Nees vom 11. ,113. März 1915, ebenfalls aufge- die Aufhebung der auf ihrer Grundlage vollzogenen hoben werden ; Pfändungen zur Folge. d) das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber- Selbstverständlich ist endlich der am 11. Juni 1914 tragung der Liegenschaft an die Ehegatten Dinser-Pfister zu Gunsten der Ehegatten Dinser erfolgte Zuschlag, den von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen; das Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger- e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort weise aufgehoben hatte, und den es seither in Verletzung eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzu- des Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück- ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des gängig zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Ehe- heute « nicht mehr möglicb » sein sollte, wie das Betrei- gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Min- bungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für Aufsichtsbehörde behauptetb, ist nicht verständlich. Ab- weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für gesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl. auch BGE den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, - letzteres unter 40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in Verrechnung der Mietzinse. der Tat zur Aufhebung des Zuschlages - selbst im Falle bereits erfolgten Grundbucheintrags im Sinne der Art. 656 Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB - kompetent sind, handelt es sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rück- gängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe-